Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 07.10.2004) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.10.2004 (…) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 EUR.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 15.07.2004 hat das Amtsgericht Dresden die von der Klägerin im Jahr 2003 erhobene Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Auf den daraufhin gestellten Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten hat das Amtsgericht am 07.10.2004 beschlossen, dass die Klägerin der Beklagten 530,30 EUR nebst Zinsen zu erstatten habe. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Klägerin am 14.10.2004 zugestellt worden.
Hiergegen hat sie mit am 20.10.2004 eingegangenem Schreiben Erinnerung eingelegt. Zu deren Begründung macht sie geltend, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses infolge der gegenüber dem Insolvenzgericht am 08.08.2000 angezeigten Masseunzulänglichkeit des von ihr verwalteten Vermögens unzulässig sei. In einem solchen Fall könne ein Erstattungsanspruch lediglich der Höhe nach festgestellt werden, weil ansonsten gegen das in § 210 InsO normierte Vollstreckungsverbot verstoßen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19.10.2004 (Bl. 243/244 d.A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel ist ...