Leitsatz (amtlich)
Dem Versicherungsnehmer einer am 1.4.2009 ablaufenden Kapitallebensversicherung steht gem. § 242 BGB gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven ( stille Reserven) zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt seit 1981 bei der Beklagten eine am 01.04.2009 vereinbarungsgemäß ausgelaufene Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherungssumme der Lebensversicherung betrug ursprünglich (umgerechnet) 10.226,00 € und stieg durch eine vereinbarte automatische Anpassung bis zum 01.01.2000 auf 34.929,00 € an. Ab Oktober 2000 leistete die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zum Ablauf der Lebensversicherung zahlte die Beklagte 58.615,47 € an den Kläger aus. Gemäß Erläuterungsschreiben vom 02.02.2009 setzt sich dieser Betrag zusammen aus der garantierten Versicherungssumme von 34.929,00 €, Überschussanteilen von 22.645,07 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 1.041,00 €. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag verminderte sich um eine vom Kläger in Anspruch genommene Vorauszahlung in Höhe von 12.000,00 €.
Da der Kläger mit der Ablaufleistung unzufrieden war, wandte er sich wegen näherer Erläuterungen wiederholt an die Beklagte und leitete auch das Verfahren beim Versicherungs-Ombudsmann ein. Dieser erläuterte dem Kläger das Entst...