Leitsatz (amtlich)
Zur Quotenbildung nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bei mehreren Obliegenheitsverletzungen mit unterschiedlichem Kausalitätsumfang
Normenkette
VVG § 28 Abs. 2
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.793,00 € (in Worten: sechsundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 der Kläger und 1/5 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält seit Mai 2008 bei der Beklagten eine Inventarversicherung für den von ihm betriebenen Schmuckladen in I, C-str. ##. Die Versicherungssumme für Vorräte an Goldsachen und Ähnlichem, darunter auch Armbanduhren beträgt in der Zeit vom 02.01. bis 30.11. 200.000,00 €, insgesamt in der Einbruchdiebstahlversicherung 300.000,00 €. Dem Vertrag liegen zu Grunde die BBVE-I 2008 sowie die AERB 2008.
Den Versicherungsschutz beantragte der Kläger unter dem 06.02.2008 für das Ende Januar 2008 eröffnete Juweliergeschäft ab dem 25.01.2008. Zuvor fanden Gespräche zwischen dem vom Kläger für die Versicherungsangelegenheiten beauftragten Zeugen D, seinem Onkel, und einem Mitarbeiter der Beklagten betreffend den Einbau einer Alarmanlage und eines Panzerriegels a...