Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 20a C 33/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts E3 vom … zum Aktenzeichen 20a C … wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts E3 vom … zum Aktenzeichen 20a C … abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine für die Kläger vorteilhaftere Entscheidung.
a)
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass den Klägern kein Anspruch auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Auftragsvergabe an die Firma L1 zu den Bedingungen des Angebotes vom 08.08.2011, Angebotsnummer D 110802, gegen die Beklagten zusteht.
Eine Zustimmung zu der Auftragsvergabe an die Firma L1 in der beantragten Form entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 4 WEG.
aa)
Zunächst haben die Kläger den Beklagten nicht zumindest drei Vergleichsangebote vorgelegt. Dies ist jedoch bei Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung insbesondere wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. In der Regel sind drei Vergleichsangebote einzuholen, ehe der Auft...