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LG Dortmund Urteil vom 10.07.2008 - 2 O 3/08

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag

in Höhe von 14.596,21 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

09.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt nach einem Streitwert in Höhe von

14.596,21 € die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung geltend.

Zwischen den Parteien besteht eine Kfz-Handel und Handwerksversicherung. Der Vertrag ist durch Vermittlung der Agentur C der Beklagten in L zustande gekommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die Sonderbedingungen zur Haftpflichtfahrzeugversicherung (KHSB) zugrunde.

In I., Ziffer 4. KHSB heißt es:

"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III. und IV., auf alle (...)

4.

fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels - oder eines - Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden."

VI. 3 b Satz 2 KHSB lautet wie folgt:

"In der Fahrzeugversicherung besteht für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit nicht angezeigten dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29 g STVZU betreffen, kein Versicherungsschutz."

Laut dem Versicherungsschein, hinsichtlich dessen weitere Einzelheiten auf Blatt 37 der Akte Bezug genommen wird, haben ...

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