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LG Darmstadt Beschluss vom 19.01.2004 - 23 T 201/03

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Verfahrensgang

AG Lampertheim (Beschluss vom 24.09.2003)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 1 BvR 328/04, 1 BvR 1092/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 24.09.2003 aufgehoben.

Der Zuschlag wird versagt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) fallen den Beteiligten zu 3) und 4) zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die nach §§ 97, 98 und 100 ZVG statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Beschwerdeführer haben unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der in dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Liegenschaft lebenden Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) – … – bereits mit am 25.08.2003 eingegangenem Schriftsatz Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gestellt und unter Beweisantritt – Vernehmung der behandelnden Ärztin …, hilfsweise medizinisches Sachverständigengutachten – dargelegt, dass eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens für die gesundheitlich stark angegriffene … lebensbedrohend sein könne. … zwar nicht Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit naher Angehöriger ist aber gleichwohl als Härtefall im Sinne des § 765 a ZPO in Betracht zu ziehen, weshalb sich der Schuldner in diesem eng begrenzten Rahmen auch auf Belange Dritter stützen kann (h.M., vgl. nur Zöller-Stöber ZPO § 765 a Rn. 8 m.w.N.).

Der angefochtene Beschluss war unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben, weil er sich als Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör und den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren darstellt, Art. 103 GG in Verbin...

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