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LG Cottbus Beschluss vom 27.04.2007 - 7 T 144/07

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Tenor

Die Beschwerde vom 18.04.2007 gegen den Vorbescheid des Notars … vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.406,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1. betreibt gegen die Beteiligte zu 2. die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Forst, Blatt 8474 eingetragene Grundstück Flur 13, Flurstück 7/3. Eigentümerin des Grundstückes war zunächst Frau ….

In einem Beurkundungstermin am 26.10.2001 vor dem Notar … in Cottbus (nachfolgend: Notar) trat die Beteiligte zu 2. zu a) „im eigenen Namen, als zukünftiger Eigentümer” und zugleich zu b) „aufgrund nicht widerrufener, in Urschrift vorliegender Belastungsvollmacht des amtierenden Notars vom 27.10.1999, UR.Nr. 1855/1999 für Frau …” auf. Sie bestellte zur Urkunde Nr. 1536/2001 zugunsten der Beteiligten zu 1. eine brieflose Grundschuld über 36.000,00 DM nebst Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung. Weiter heißt es in der Urkunde:

„Der Erschienene zu a) und die Vertretene zu b) nachstehend „der Eigentümer” genannt … erklären: … Wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld mit Zinsen und der einmaligen Nebenleistung unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den vorbezeichneten Grundbesitz, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.”

Die Beteiligte zu 2. wurde zwischenzeitlich als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 04.01.2007 beantragte die Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Cottbus aufgrund der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld die Anordnung der Zwangsversteigerung des betroffenen Grundstückes. Das Amtsgericht Cottbus (59 K 3/07) teilte der Beteiligten zu 1. durch Verfügung vom ...

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