Verfahrensgang
AG Braunschweig (Urteil vom 15.11.2019; Aktenzeichen 116 C 1679/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Wert in der Berufungsinstanz: Stufe bis 16.000 EUR (13.685 EUR).
Tatbestand
A.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO vollständig abgesehen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz gegen die Beklagten besteht nicht. Damit scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung im Sinne der Nebenforderungen aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden, die unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien zutreffend ist und deren Bewertung sich das Berufungsgericht nach Überprüfung anschließt.
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Im Einzelnen:
1. Ob der von Klägerseite mit der Berufung monierte Umstand, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils aufgenommen worden sind, für sich genommen bereits einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin darstellte, darf dahinstehen, weil dieser Verstoß zumindest im Berufungsverfahren geheilt worden ist, da Gelegenheit bestand, ergänzend vorzutragen, wovon im Rahmen der Berufungsbegründung auch Gebrauch gemacht worden ist.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Verwalterpflichten scheidet auch u...