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LG Bonn Urteil vom 02.03.2012 - 3 O 63/10

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Leitsatz (amtlich)

Zur Täuschung der Bank über den Charakter der Ausführung eines Wertpapierauftrages, hier: Vorspiegelung eines Kommissionsgeschäftes statt des von der Bank vorgesehenen Verkaufs aus eigenem Bestand.

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25.400,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von 25 Stück M D Zertifikate III ($$$$: &&&&&&).

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.196,43 freizustellen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Versicherungskaufmann für die B tätig ist, unterhielt seit dem Jahr 20## bei der C AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist (im Folgenden nur noch: Beklagte), ein Wertpapierdepot, das am ##.02.20## einen Gesamtwert von ca. 394.000,00 € aufwies und vorwiegend Aktien und Investmentfonds beinhaltete.

Anfang Februar 20## kam es zu einem Gespräch zwischen dem als Berater für die Beklagte tätigen Zeugen E und dem Kläger, in dessen Rahmen der Zeuge Vorschläge zur Umstrukturierung des Depots machte. Der Zeuge E schlug dem Kläger den Erwerb eines "M-Zertifikats" vor.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom ##.02.20## eine "Produktinformation" zu dem von der Fa. M Co. B.V. emittierten M D Zertifikat III. In dem Anschreiben der Beklagten wird der Verkauf von in dem Depot des Klägers befindlichen Aktienfondsanteilen und der Erwerb des vorgenannten Zertifikats empfohlen. In dem Schreiben heißt es:

"Die Kursindikation liegt aktuell bei ca. 1.009-1.010. (...) Der Erwerb ist s...

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