Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung. Nettopolice. separate Kostenausgleichsvereinbarung, Kostenvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
§ 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet keine Anwendung, wenn die Policen hinsichtlich der beim Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallenden Kosten eine separate Kostenausgleichsvereinbarung treffen.
Normenkette
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; VVG § 169 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
AG Siegburg (Entscheidung vom 10.06.2011; Aktenzeichen 109 C 224/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10.06.2011 (109 C 224/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung restlicher Abschluss- und Einrichtungskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags sowie einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung am ##.12.2008. Der Beklagte beruft sich auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei aus der Kostenausgleichsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet, da diese wirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich nicht aus dem Widerruf des Beklagten, da dieser nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt sei. Dem Ablauf der Widerrufsfrist stehe nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug gestaltet worden sei. Dem gesetzlichen Gebot der Deutlichkeit von Widerrufsbelehrungen habe die vorliegend zu beurteilende Gestaltung Genüge getan. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht wegen Verstoßes ge...