Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 709.922,02 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Müllverbrennungsanlage in Herten. Ihre Muttergesellschaft, die AG B betrieb seit den 80er Jahren die Müllverbrennungsanlage S mit zwei Verbrennungslinien für Siedlungs- und Sonderabfall. Nachdem sie im Jahre 2004 über eine bestandskräftige Genehmigung für eine dritte und vierte Verbrennungslinie mit einer Kapazität von 250.000 Mg/a verfügte, sollte für diese genehmigten Verbrennungslinien die Müllverbrennungsanlage S II errichtet werden. Als Finanzierungskonzept hatte die B zunächst vorgesehen, mit ausgewählten mittelständischen Unternehmen unter Beteiligung ihrer Vertriebsgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (B GmbH) zu gründen, die sich zur Anlieferung einer jährlichen Gesamtmenge von 150.000 Mg an den Betreiber verpflichten sollte. Die Gesellschaftsanteile sollten dem übernommenen Lieferkontingent entsprechen. Die H sollte einen Anlieferungsvertrag mit der noch zu gründenden Betreibergesellschaft mit einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren schließen und sich zur Anlieferung der jährlichen Mindestmenge in Gestalt der Vereinbarung einer ''bring or pay-Klausel'' verpflichten. Dazu legte die B Ende 2004 einen Vertragsentwurf vor, dieses Modell scheiterte dann aber. In der Folgezeit wandte sich die B bzw. die Klägerin an frühere Verhandlungspartner, so auch die Beklagte, da sie zur Sicherstellung der Finanzierung durch die Landesbank Baden-Württemberg dringend auf Vertragsschlüss...