Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Umdeutung der Kündigung einer Wohnung in vom Vermieter mitbewohnten Zweifamilienhaus in eine Teilkündigung eines Zimmers. Wohnraummiete: Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung eines Zimmers der von einem betagten Mieter bewohnten Wohnung
Orientierungssatz
1. Ist die Kündigung einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus ausdrücklich auf BGB § 564b Abs 4 gestützt worden, hat also der Vermieter sein erleichtertes Sonderkündigungsrecht ausgeübt, kann diese Kündigung nicht hilfsweise in eine Teilkündigung betreffend ein Zimmer der Wohnung umgedeutet werden.
2. Selbst unterstellt, die ausgesprochene Kündigung stelle als Minus eine Teilkündigung dar bzw könne in eine solche wegen anzuerkennenden Eigenbedarfs an einem Zimmer (zwecks dessen Nutzung als Kinderzimmer) umgedeutet werden, ist diese unwirksam, wenn der Vermieter in einem Zeitpunkt, in dem sein Eigenbedarf bereits erkennbar war, einen von dem Mieter abgetretenen Mansardenraum zur Fremdvermietung nutzte. Auch ist ein von dem 86jährigen Mieter geltend gemachte Bedarf an einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung mit 116 qm Größe nicht zu beanstanden, wenn ernsthaft damit gerechnet werden muß, daß die Aufnahme einer Pflegeperson in die Wohnung notwendig wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin das am 07.09.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Das Mietverhältnis bezüglich der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses ... in ... wird insgesamt auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entschei...