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LG Bochum Beschluss vom 19.06.2012 - 1 Qs 29/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelrichter. Terminsgebühr. aufgehobener Termin. Unbilligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

In Beschwerdesachen gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO besteht keine Einzelrichterzuständigkeit. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG räumt dem Rechtsanwalt einen von dem Verhalten der sonstigen Prozessbeteiligten unabhängigen Anspruch ein.

Wird die Berufung des Angeklagten gegen ein Strafurteil kurz vor der anberaumten Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat der bereits anwesende Nebenkläger-Vertreter einen Anspruch auf die Terminsgebühr, muss diese jedoch je nach Vorbereitungsaufwand angemessen reduzieren.

 

Normenkette

StPO § 464b; RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Herne (Entscheidung vom 12.04.2012; Aktenzeichen 13 Ds 93/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 12.04.2012 (13 Ds 630 Js 197/11 - 93/11) dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Auslagen der Nebenklage um 96,39 Euro auf 822,53 Euro einschließlich Umsatzsteuer reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu 70 %. Zu 30 % werden sie der Staatskasse auferlegt, wobei auch die Gerichtsgebühr um 30 % ermäßigt wird.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Herne am 12.09.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er am 15.09.2011 ein unbenanntes Rechtsmittel ein, welches nachfolgend als Berufung behandelt wurde. Nachdem einer der Geschädigten, der Zeuge T1, seinen Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlu...

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