Verfahrensgang
AG Bielefeld (Entscheidung vom 08.05.2012; Aktenzeichen 412 C 102/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Möglichkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages.
Der Kläger unterschrieb am 02.09.2011 einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages über einen Pkw Shenyang Brilliance Jinbei. Die Beklagte bestätigte die Annahme des Leasingvertrages mit Schreiben vom 05.09.2011. Der Leasingvertrag war für eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen und sah eine jährliche Fahrleistung von 10.000 km vor. Die monatliche Leasingrate sollte 105,00 € betragen. Außerdem war eine Sonderzahlung in Höhe von 2.000,00 € vorgesehen. Nach Ziffer XVI.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten musste das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher" sein. Normale Verschleißspuren sollten nicht als Schaden gelten. Ziffer XVII.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht für den Fall, dass das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand entspricht und dadurch im Wert gemindert ist, die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich des Minderwerts vor. Ein Widerrufsrecht wurde nicht vereinbar...