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LG Bielefeld Beschluss vom 26.11.1998 - 23 T 110/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ort der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Gerichtskosten des Verfahrens über die weitere sofortige Beschwerde trägt der Antragsteller.

Außergerichtliche Kosten in den Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer von 5 Eigentumswohnungen, 3 Tiefgaragen- sowie 2 Außenstellplätzen in der Wohnungseigentumslage … in … … Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin dieser Anlage. Seit Jahren beanstandet der Antragsteller Abrechnungen der Verwalterin. In diesem Zusammenhang hat es auch unterschiedliche Auffassungen darüber gegeben, in welchem Umfang dem Antragsteller eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren ist. Nachdem der Antragsteller im Jahr 1996 wieder Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen begehrt hatte, war zunächst von der Verwalterin ein Termin für die Einsichtnahme am 3.7.1996 genannt worden. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, da zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen dem Beirat zur Prüfung vorlagen. Dem Antragsteller wurde deshalb (telefonisch) mitgeteilt, daß der Termin vom 3.7.1996 im Hinblick auf die dem Beirat vorliegenden Unterlagen ausfallen müsse; nach Rückkunft der Unterlagen sollte der Antragsteller wieder informiert werden. Mit Schreiben vom 25.7.1996 teilte die Verwalterin dem Antragsteller mit, daß die Unterlagen am Mittwoch, dem 31.7.1996 ab 10.00 Uhr zur Einsicht im Hause der Verwalterin zur Verfügung stünden. Ob der Antragsteller dieses Schreiben erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

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