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LG Berlin Urteil vom 29.03.2011 - 16 O 270/10

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Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt wegen der unerlaubten Übertragung eines von ihm veranstalteten Schachwettkampfs von der Beklagten aus Urheber- und Wettbewerbsrecht Unterlassung sowie Auskunft und Schadensersatz.

Der Kläger, der Bulgarische Schachverband, war damit beauftragt, den Weltmeisterschaftskampf des Weltschachbundes FIDE zwischen Vxxx und Axxx und Vxxx Txxx organisieren, der im April und Mai 2010 in einem Club in Sofia über zwölf Partien stattfand. Die Kontrahenten spielten auf einem Brett, dass mittels Sensoren die gespielten Züge erfasste; sodann wurden die einzelnen Züge digitalisiert, zu Partien zusammengefasst und in dem Dateiformat "*.pgn" gespeichert (sog. "maschinelle Roboterübetragung"). Ob aus dem Raum, in dem der Kampf stattfand, Informationen via Mobiltelefon oder Internet nach außen weitergegeben werden konnten, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls aber war dies möglich im Pressebereich sowie im frei zugänglichen Bereich des Clubs, in denen jeweils ein Videobild vom Kampf sowie eine Computergrafik des Schachbretts mit den jeweiligen Zügen zu sehen waren. Der Kläger übertrug die Partien des Wettkampfs ohne zeitliche Verzögerung frei zugänglich im Internet, wofür er "circa 8.000,00 EUR" aufwendete und 15 Werbepartner gewinnen konnte. Die aktuellen Spielzüge waren ferner auf Internetseiten Dritter zu sehen, von denen mindestens einer (xxx.ru) direkt auf die Daten des Klägers zugreifen konnte.

Die Beklagte betreibt einen sog. "Schach-Server", auf dem u.a. Partien von Schachveranstaltungen bereitgehalten werden. Dort waren - zumindest kurz na...

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