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LG Berlin Urteil vom 25.01.2013 - 55 S 80/12 WEG

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 03.02.2012; Aktenzeichen 7 C 337/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 03.02.2012 – 7 C 337/11 – wird zuräckgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Wedding sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, § 540 Absatz 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beschluss zu TOP 15 der Eigentümerversammlung vom 20.06.2011 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

1. Den Eigentümern fehlte nicht die Beschlusskompetenz.

Das ergibt sich schon nicht aus dem Argument des Klägers, in dem Beschluss gehe es um eine Entscheidung über Sondereigentum.

Inhalt der Beschlussfassung ist die Genehmigung bzw. der Abschluss eines Vertrags der Gemeinschaft mit …. Das ist eine Angelegenheit der Gemeinschaft, die denkbarerweise zu einer Beeinträchtigung einzelner Miteigentümer führen kann, die nicht teilnehmen wollen (Merle in Bärmann WEG, 11. Auflage RN 230 zu § 22). Damit wird aber die Beschlusskompetenz nicht beeinträchtigt. Die Kostentragung ist dann allein eine Last des Sondereigentums (Becker in Bärmann WEG 11. Auflage RN 39 und 79 zu § 16). Diese Frage ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Es geht vielmehr um einen Beschluss gemäß § 21 Abs. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift entsprechen all die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gericht...

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