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BayObLG Beschluss vom 11.09.2003 - 2Z BR 40/03

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Leitsatz (amtlich)

Ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Der mit dem Eigentümerbeschluss verbundene Nutzen für die Wohnungseigentümer ist gegen die damit verbundenen Risiken abzuwägen.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, § 4

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen 42 T 1692/02 AG)

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 UR II 16/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 10.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Bei der Wohnanlage handelt es sich um ein Feriendorf, das nach Nr. II der Gemeinschaftsordnung vom Jahr 1981 zur touristischen Nutzung bestimmt ist und ausschließlich dem Fremdenverkehr dient; jeder Wohnungseigentümer hat seine Wohnung zur Nutzung im Rahmen eines Feriendorfbetriebs zur Verfügung zu stellen. Zum Gemeinschaftseigentum gehört ein Verwaltungsgebäude, in dem sich ein Empfang, ein Restaurant und ein Kiosk befinden. Nach Nr. XVIII der Gemeinschaftsordnung ist das Verwaltungsgebäude einschl. Empfang dem jeweiligen Betriebsunternehmer zur alleinigen Nutzung kostenfrei zu überlassen. Nachdem der Pächter des Verwaltungsgebäudes den Vertrag gekündigt h...

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