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LG Berlin Urteil vom 25.01.2001 - 7 O 337/00

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die am 19. Januar 1944 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes einer zur Versicherungsnummer … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Anlage K 1; Bl. 4 f. d.A.) sowie Schadensersatz.

Die Versicherung begann am 1. Januar 1983 im Rahmen einer Gruppenversicherung für die Beschäftigten bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin; vertraglich vereinbart war ein Ablauf der Versicherung zum 1. Januar 2009. Versicherungsnehmer war ursprünglich das Land Berlin. In einem Hinweis „zur Gruppenversicherung für die Beschäftigten bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin” (Anlage K 8; Bl. 12 d.A.) heißt es u. a.:

„I. Allgemeines

(…) Durch die Versicherung wird den Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersversorgung (…) gewährleistet.

II. Versicherungsleistungen

Nr. 1. (…) Das Bezugsrecht wird unwiderruflich, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles als Arbeitnehmer bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin ausscheidet (…)”.

Zum 30. September 1994 schied die Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei den amerikanischen Streitkräften in Berlin aus (Bescheinigung vom 25. Mai 1994 [Anlage K 7; Bl. 11 d.A.]). Die Klägerin zahlte nunmehr die Beiträge für die Versicherung selbst.

Die Klägerin erhält seit dem 1. Februar 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt...

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