Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Urteil vom 24.11.2003 - 67 S 254/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 28.03.2003; Aktenzeichen 222 C 320/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.07.2004; Aktenzeichen 5 StR 204/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten das am 28. März 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 222 C 320/02 – geändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, vertreten durch die Mitarbeiter der Firma … Hausverwaltung GmbH, Herrn … sowie Frau … mit einer Ankündigungspflicht von einer Woche werktäglich von 10.00–13.00 Uhr und 15.00–18.00 Uhr Zutritt zu der von ihm genutzten Wohnung in … Berlin, …straße … zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil muss geändert werden, da der Klage zwar überwiegend, aber nicht vollständig stattzugeben ist.

1) Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft gemäß § 511 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten 600 EUR. Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO und die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO wurden eingehalten. Die Anforderungen an die Berufungsschrift nach § 519 ZPO und an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Der vom Kläger zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag stellt eine gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung dar. Insbesondere ist die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 Z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH 5 StR 204/04
BGH 5 StR 204/04

  Verfahrensgang LG Berlin (Urteil vom 24.11.2003; Aktenzeichen 67 S 254/03)   Tenor 1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren