Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 28.03.2003; Aktenzeichen 222 C 320/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten das am 28. März 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 222 C 320/02 – geändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, vertreten durch die Mitarbeiter der Firma … Hausverwaltung GmbH, Herrn … sowie Frau … mit einer Ankündigungspflicht von einer Woche werktäglich von 10.00–13.00 Uhr und 15.00–18.00 Uhr Zutritt zu der von ihm genutzten Wohnung in … Berlin, …straße … zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil muss geändert werden, da der Klage zwar überwiegend, aber nicht vollständig stattzugeben ist.
1) Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft gemäß § 511 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten 600 EUR. Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO und die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO wurden eingehalten. Die Anforderungen an die Berufungsschrift nach § 519 ZPO und an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Der vom Kläger zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag stellt eine gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung dar. Insbesondere ist die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 Z...