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LG Berlin Urteil vom 24.07.2003 - 31 O 17/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Alten- und Pflegeheimträgers: Verpflichtung zum Einsatz moderner Hilfsmittel zum Schutz von Heimbewohnern vor Verletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zum Schutz der Versicherten Hilfsmittel wie Hüftschutzhosen, Lichtschrankensysteme oder Sensormatratzen einzusetzen.

 

Orientierungssatz

Stürzt eine demenzkranke, schwer pflegebedürftige und bettlägrige Altenheimbewohnerin bei dem Versuch das Bett selbstständig zu verlassen und erleidet sie dabei einen Oberschenkelhalsbruch, haftet der Heimträger der gesetzlichen Krankenversicherung aus übergeleitetem Recht auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Dem Heimträger ist es vorzuwerfen, keine modernen Hilfsmittel eingesetzt zu haben, die Heimbewohner vor Sturzverletzungen schützen (Hüftschutzhosen) und/oder dem Pflegepersonal ein eigenmächtiges Verlassen des Bettes signalisieren (Lichtschrankensystem oder Sensormatratzen).

 

Tenor

1. Das am 15. Mai 2003 verkündete Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr gesetzlich krankenversicherten Frau ... (im folgenden: Versicherte) von der Beklagten als Trägerin des Alten- und Pflegeheims "R" in ... B Schadensersatz für übernommene Heilbehandlungskosten.

Die im Jahr 1913 geborene Versicherte lebt seit dem 13. August 2000 gegen Entgelt im Pflegeheim der Beklagten. Die Versicherte ist dement, bettlägerig und seit dem 1. September 2000 als schwerpflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II nach § 15 A...

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