Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbedarfskündigung. Widerspruchsrecht des Mieters wegen fehlgeschlagenen Investitionen
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine Eigenbedarfskündigung reicht der vernünftige, nachvollziehbare Grund des Vermieters aus, daß seine Mutter und seine Tante gemeinsam nach der Pensionierung die vermietete Wohnung bewohnen wollen, und zwar in erster Linie deshalb, weil sich die Mutter des Vermieters um dessen Kind - ihr Enkelkind - kümmern möchte.
2. Dazu reicht es aus, daß die Pensionierung in absehbarer Zeit bevorsteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Kündigung feste Absprachen über die künftige Nutzung mit den Verwandten des Vermieters getroffen worden sind.
3. Ein "weit überhöhter Wohnbedarf", der die Eigenbedarfskündigung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnte, liegt nicht vor, wenn - später - zwei Personen eine Vierzimmerwohnung beziehen wollen.
4. Ein Widerspruchsrecht gem BGB § 556a steht dem Mieter nur dann zu, wenn über die mit dem Umzug verbundenen Beschwernisse wie Wohnungssuche, Umzugskosten und Arbeitsaufwand hinaus weitere Härten vorliegen.
5. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn der Mieter besondere finanzielle Aufwendungen in Erwartung einer längeren Mietzeit gemacht hat, die bisherige Mietzeit aber in keinem angemessenen Verhältnis zu Höhe der Aufwendungen steht. Insoweit können Aufwendungen zur Erhöhung des Wohnkomforts über den vertraglich geschuldeten Zustand der Wohnung hinaus nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 5 vergleiche OLG Karlsruhe, 1971-03-31, 1 REMiet 2/70, ZMR 1971, 221.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Januar 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 7 C 65/88 - abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger die mit Mietvertrag vom 1...