Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Verwirkung des Mietzahlungsanspruchs durch Hinnahme der Mietminderung
Leitsatz (amtlich)
Der Mietzahlungsanspruch ist verwirkt, wenn der Vermieter erst zweieinhalb Jahre nach der letzten Vereinbarung über die Minderung wegen Mängeln der Mietsache den aufgelaufenen Rückstand verlangt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Oktober 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 226 C 43/03 - abgeändert:
Die Klage wird in Höhe eines Teilbetrages von 5.005,45 Euro nebst anteiligen Zinsen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 79/100 und die Beklagten 21/100 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 18/25 und die Beklagten 7/25 zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch - nach Einräumung einer Minderung von 10% bzw. 30% durch den Kläger - auf Miete für November 2000 bis Dezember 2001 und Nutzungsentschädigung für Januar 2002 besteht dem Grunde nach, jedoch über den zugebilligten Umfang hinaus.
Für Januar 2002 hat der Kläger nach Gewährung einer 30 %igen Minderung ursprünglich eine Restmiete von 1.749,57 DM bzw. 894,54 Euro geltend gemacht. In diesem Betrag enthalten war der mit 300,00 DM bzw. 153...