Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressat für den Widerruf eines Prozeßvergleichs
Orientierungssatz
Haben die Verfahrensbeteiligten einen gerichtlichen Vergleich auf Widerruf geschlossen, ohne eine Vereinbarung darüber zu treffen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, muß die Widerrufserklärung grundsätzlich innerhalb der vereinbarten Frist der Gegenseite zugehen.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 6 C 462/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien am 11. November 2003 vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozessvergleich erledigt ist.
2. Die weiteren Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte mietete gemeinsam mit dem am 26. März 2003 verstorbenen Herrn ... durch Mietvertrag vom 7. März 1984 von der damaligen Eigentümerin, ... Grundstücksgemeinschaft ... eine auf dem Grundstück ... gelegene Wohnung. Die Kläger erwarben das Grundstück im Jahre 1989 von dem Voreigentümer .... Die Auflassung erfolgte am 28. Dezember 1989. Am 28. Mai 1990 wurden die Kläger mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerl...