Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 2 a C 391/2000) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 2 a C 391/2000 – geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, in ihrer Wohnung in der Stradtrandstraße 488 in 13589 Berlin, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, zwei Abstellnischen, einem Bad mit Toilette, einem Kellerraum und einem Balkon, folgende Modernisierungsarbeiten zu dulden:
Anbringung eines Wärmeverbundsystems auf die vorbehandelte Fassade des Hauses Stadtrandstraße 488 aus Polystyrol-Hartschaum-Plattenmit einer Nennrohrdichte von mindestens 15 kg/kbm des Systems PSHSWD 80 mm.
Anbringung einer Dämmung aus extrodiertem Hartschaum Typ XPS 80 mm Styropur an den Kelleraußenwänden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Beklagten sind gemäß § 541 b BGB zur Duldung der im Tenor genannten Modernisierungsarbeiten verpflichtet.
Denn die von der Klägerin geplanten Wärmedämmmaßnahmen stellen eine Wohnwertverbesserung dar und deren Ankündigung mit Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2000 genügt den formellen Anforderungen von § 541 b BGB. insbesondere bedarf es bei Maßnahmen zur Wärmedämmung der Fassade nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung. Das Vorliegen einer Wärmebedarfsberechnung wird von der Rechtsprechung zwar für die Mieterhöhungserklärung aufgrund von Wärmedämmmaßnahmen als Modernisierung verlangt (KG 8 RE-Miet 6159/00 – GE 2000, 1179). Für die Ankündigung der Modernisierungsarbeiten ist sie hingegen nicht erforderlich (LG Berlin [ZK 67] GE 1999, 383). Sie ist ja letztlich nur dafür ents...