Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Widerspruch zwischen Quotenklausel und Fristenplan hinsichtlich Schönheitsreparaturen
Leitsatz (amtlich)
Eine Quotenklausel, die die Quoten hinsichtlich der für Nebenräume vereinbarten Renovierungsfristen nicht an die sich daraus ergebende Prozentsätze ausrichtet, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Wohnung keine Nebenräume enthält.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 15 C 254/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung der in § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Angaben wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.
I.
Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Weder ist die Klageforderung durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen, noch steht den Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung gegen die Kläger zu.
Der nach Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution mit verbleibenden (3.725,31 Euro - 3.203,00 Euro =) 522,31 Euro geltend gemachten Anspruch aus der Quotenklausel steht den Klägern zu. Die Quotenklausel des Mietvertrages ist wirksam, die Bedenken der Beklagten greifen nicht durch.
Der Mietvertrag ist nicht widerspr...