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LG Berlin Urteil vom 01.04.2003 - 64 S 380/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag über eine Eigentumswohnung: Abweichung vom Kostenverteilungsschlüssel bei der Umlage von Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter darf auch dann die Grundsteuer, die nach dem Grundsteuerbescheid nur auf die vermietete Eigentumswohnung entfällt, in voller Höhe auf diese umlegen, wenn vertraglich die Umlage nach der Wohn- und Nutzfläche vereinbart worden ist.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen VIII ZR 169/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau - 3b C 380/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages beenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution gerichtete Klage und die um die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens von 472,26 Euro erweiterte Klage teilweise abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit Gegenforderungen in Höhe von (107,54 DM + 259,54 DM = 367,08 DM =) 187,69 Euro gegen die mit 1.518,43 Euro geltend gemachte Kaution aufrechnen konnte, wobei es als Aufrech...

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