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LG Berlin Beschluss vom 22.05.2002 - 64 T 34/01

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 12.03.2001; Aktenzeichen 11 C 390/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 12. März 2001 – 11 C 390/00 – werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde nach einem Beschwerdewert von (2.935,40 DM =) 1.500,85 EUR. zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens der (einfachen) Beschwerde werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I. Die Beschwerden sowohl gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung als auch gegen die Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe sind zulässig.

Gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung ist die Beschwerde gem. §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde entsprechend den formellen Anforderungen des § 569 ZPO bei dem Gericht der angefochtenen Entscheidung durch Einreichung der Beschwerdeschrift erhoben.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde aus § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Allerdings war diese vorliegend verfristet. Die sofortige Beschwerde war innerhalb der in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist von zwei Wochen einzulegen. Dementsprechend begann die Frist mit Zustellung an den Beklagten am 03. April 2001 zu laufen und endete am 17. April 2001 um 24.00 Uhr. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte jedoch erst am 19. April 2001 durch Eingang bei Gericht. Einen früheren Eingang der Beschwerdeschift mittels eines Faxes konnte der Beklagte nicht beweisen. Ein gefaxter Schriftsatz gilt dann bei Gericht eingegangen, wenn er vom Empfangsgerät ausgedruckt wird (BGHZ 101, 276, 280). Für den Zugang trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf ihn beruft (Zöller/Greger, ZPO, Vorbem. vor § 230 Rn. 3), vorliegend also den Beklagten. Das Fax konnte j...

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