Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sinn und Zweck der Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen ist es, dem Schuldner die Mittel zu belassen, die für seine Existenz und für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Den Maßstab bilden dabei die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen.
2. § 850k ZPO gilt nur für Guthaben bei einem Geldinstitut. Die Zahlstelle einer Justizvollzugsanstalt betreibt die Kontoführung für die Gefangenen nicht „geschäftsmäßig”. Somit ist diese Zahlstelle kein Geldinstitut in diesem Sinne.
Normenkette
StrVollzG §§ 52, 43; ZPO § 850 ff.
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 12.08.1991; Aktenzeichen 34 M 5273/87) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Unter Zurückweisung des Antrags des Schuldners vom 12. Februar 1991 werden die Ansprüche des Schuldners auf die Zahlung von Eigengeld gegen die Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt Tegel – Nr…. – erneut gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. September 1987 gepfändet, auch soweit sie aus Einzahlungen von Arbeitsentgelt des Schuldners als Koch in der Gefangenenküche stammen. Die Pfändung wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner wirksam.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Im übrigen trägt der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 720,00 DM.
Gründe
Die Gläubigerin hatte den Beschluß vom 23. September 1987 erwirkt, durch den aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. November 1982 – 28 B 50658/82 – wegen einer Hauptforderung von 3.985,07 DM nebst Zinsen und Kosten die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des bei der Zahlstelle der Haftanstalt verwahrten Eigengeldes gepfändet und ihr zu...