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LG Berlin Beschluss vom 03.03.2006 - 83 T 595/05

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 18.10.2005; Aktenzeichen 51 XVII M 1023)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen 3 Ws 224/06)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, daß die beabsichtigte Einwilligung der Betreuerin in die Beendigung der bei der Betroffenen durchgeführten lebenserhaltenen Maßnahmen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

 

Gründe

Die Betroffene leidet, wie sich aus den in den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten und Zeugnissen ergibt, an einem hochgradig fortgeschrittenen Psychosyndrom im Sinne einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ. Für sie wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. März 2001 die Beteiligte zu 1), ihre Tochter, zur Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis, welcher u.a. die Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung umfaßt, bestellt. Diese Betreuung ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2005 unter Festsetzung einer 7-jährigen Überprüfungsfrist verlängert worden. Nach den von dem Amtsgericht angestellten Ermittlungen hat sich der Zustand der Betroffenen im Jahre 2001 nach verschiedenen Krankenhausaufenthalten und Operationen erheblich verschlechtert. Nunmehr ist die Betroffene ständig bettlägerig, in Ermangelung der Fähigkeit zu einer zielgerichteten Motorik nur mit Hilfe zu Lageänderungen fähig, lediglich für kurze Zeitabschnitte ansprechbar, zur Aufnahme jedweder Kommunikation mit Ausnahme von der Herstellung von Blickkontakten sowie zu einer sinnvollen Verständigung nicht mehr in der Lage, wobei es sich nach übereinstimmender Feststellung ihres behandelnden Arztes für innere Krankheiten Dr. med. … sowie der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. … in dem von dem Amtsgericht hierzu eingeholten schriftlic...

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