Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Versicherte im Falle der Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit frei zu wählen, ob er einen vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalt oder einen von ihm selbst ausgewählten Anwalt beauftragt, stellt dies grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Recht der freien Anwaltswahl dar, auch wenn in den AVB der Rechtsschutzversicherung ein finanzieller Anreiz für diejenigen Versicherungsnehmer enthalten ist, die der Empfehlung der Versicherung Folge leisten.
2. Der finanzielle Anreiz darf nicht derart hoch bemessen sein, dass er zu einer Aushöhlung der Wahlfreiheit führt.
Normenkette
UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 127; VVG § 129; BRAO § 3 Abs. 3; BGB § 307; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
BGH (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen IV ZR 215/12)
Tenor
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1.
Die Klage wird abgewiesen.
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2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten. Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. Bei der Beklagten handelt es sich um eine große deutsche Rechtsschutzversicherung.
Den Rechtsschutzversicherungen der Beklagten liegen deren allgemeine Bedingungen für Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) (vorgelegt als Anlage K1) zu Grunde. Es handelt sich hierbei um Bedingungen mit einer variablen Selbstbeteiligung. Mit Abschluss des Vertrages wird der Versicherte in eine "SF-Klasse 0" eingestuft. Bei einem schadenfreien Verlauf gelangt de...