Verfahrensgang
AG Soest (Entscheidung vom 10.03.2010; Aktenzeichen 13 C 6/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts T. (AZ: 13 C 6/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens.
Am 09.12.2002 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von 8.835,00 Euro, die nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages durch die Beklagte ausschließlich dazu verwendet werden durfte, ihre Einlage bei der Grundstücks- und Wohnungs-Genossenschaft E. eG GWG (im Folgenden: GWG) zu finanzieren. Die Parteien vereinbarten unter Ziff. 3 a) des Vertrages eine Verzinsung in Höhe von 6,75 % pro Jahr. Zudem vereinbarten die Parteien eine ratenweise Rückzahlung des Darlehens in Raten in Höhe von 1.014,00 Euro, welche erstmalig am 31.12.2002 und sodann jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres fällig sein sollten. Unter Ziffer 3 c) 1. des Darlehensvertrages ist geregelt, dass die Beklagte sämtliche Ansprüche auf Gewährung von Eigenheimzulage zur Sicherheit an den Kläger abtrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Hintergrund des Darlehensvertrages und der Auszahlung an die GWG war, dass die Beklagte im Jahr 2002 mit schriftlicher Beitrittserklärung der GWG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 8835,00 Euro beigetreten ist, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Beitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages oder nach Abschluss desselben erfolgte.
Die GWG wurde 1997 auf der Grundlage des damals...