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LG Arnsberg Urteil vom 16.02.2011 - 5 S 82/10

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Verfahrensgang

AG Schmallenberg (Aktenzeichen 3 C 11/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, Mietwagenkosten eines Kunden im eigenen Namen geltend zu machen, wobei hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten darüber hinaus Streit über die Frage herrscht, ob die Mietwagenkosten vor dem Hintergrund eines vom Frauenhofer-Institut ermittelten Marktpreises angemessen sind.

Letztgenannten Streit hat das Amtsgericht nicht mehr entschieden, nachdem es die Forderungsabtretung der Mietwagenkosten nach § 398 BGB wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig angesehen hat. Es hat dazu unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz ausgeführt, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernehme, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Registrierung (Erlaubnis) nach dem RDG auch dann bedürfe, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lasse und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechne. Gehe es dem Mietwagenunternehmen allerdings im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung erhaltene Sicherheit zu verwirklichen, so besorge es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Letztgenannter Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Kunde selbst werde nicht zunächst in Anspruch genommen. Es gehe vielmehr der Klägerin unmittelbar darum, die streitige Höhe der eigenen Mietwagenkosten zu rechtfertigen und für den Kunden durchzusetzen. Für den Fall, dass die Klägerin ihre nach der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen sehr streitige Forderung ni...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Zulässiger Unfallersatztarif bei höherem Aufwand wegen besonderer Unfallsituation. Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für ihm unmögliche Erlangung eines wesentlich günstigeren Tarifs. Verpflichtung des Geschädigten ...

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