Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenschuldner. Sekundärinsolvenzverfahren. Partei kraft Amtes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eines Sekundärinsolvenzverfahrens richtet sich allein nach dem nationalen Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens und auch nur bezogen auf die diesem Verfahren unterfallenden Vermögensmassen.
2. Sekundär – und Hauptinsolvenzverfahren sind eigenständig.
Normenkette
InsO § 26a; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 lit.I; EuInsVO Art. 17 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 92 IE 5/12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der niederländischen Insolvenzverwalter E und J gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.11.2013 – 92 IE 5/12 – wird dieser hinsichtlich seines Rubrums aufgehoben und festgestellt, dass das Rubrum aus Rechtsgründen hinsichtlich des Kostenschuldners wie folgt lauten muss:
XXXXXXXXXXXXXXXX,
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 03.10.2012 beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines in F belegenen Grundstücks, auf dem zugunsten der Gläubigerin eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 320.000.000 EUR lastet. Das Grundstück ist der einzige Vermögensgegenstand der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist eine von 47 I-Gesellschaften niederländischen Rechts mit Sitz in T, die jeweils Eigentümer eines Gewerbeobjektes sind oder gewesen sind, in denen ein Kaufhaus aus dem L1-Konzern betrieben worden ist. Diese 47 Gesellschaften wurden mit einem Gesamtkredit in der oben genannten Höhe bei der Neugliederung des L2-Konzerns ausgestattet, um diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion zu schaffen. Dieses Modell wurde seinerzeit gewählt, um den Kredit verbriefen und damit eine Refinanzierungsmöglich schaff...