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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 28.08.1995 - 5 Sa 687/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Extrawache. Befristetes Arbeitsverhältnis. Sachlicher Grund. befristetes Arbeitsverhältnis – Unterbrechung – sachlicher Grund – Extrawachen

 

Leitsatz (amtlich)

ohne (da Einzelfallentscheidung)

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 04.11.1994; Aktenzeichen 4b Ca 653/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 7 AZR 687/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 4. November 1994 – 4b Ca 653/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 11.02.1994 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte stellt im Rahmen eines Gestellungsvertrages Extrawachen für die Medizinische Universität zu L. (MU), wo sie auf den verschiedenen Stationen zusätzlich zu dem von der MU festangestellten Pflegepersonal bei Bedarf eingesetzt werden. Extrawachen sind zum großen Teil Medizinstudenten, so auch der Kläger. Eingesetzt werden Studenten, die nachweisen können, daß sie bereits das erforderliche Pflegedienstpraktikum von acht Wochen abgeleistet haben, ausreichend ist auch die Vorlage einer Zivildienstbescheinigung oder der Nachweis einer anderen pflegerischen Tätigkeit (S. 3 des Merkblattes des „Koordinationsbüros für Extrawachen” – Bl. 89 d.A.). Für die Organisation und Verwaltung der Extrawachen ist ein sog. Extrawachenbüro in einem Gebäude der MU eingerichtet. Das Personal des Extrawachenbüros ist mit Ausnahme der Mitarbeiterin Seh. von der MU angestellt.

Das Extrawachenbüro nimmt grundsätzlich die Einteilung der Extrawachen für die sog. peripheren Stationen vor. Dies geschieht auf folgende Weise: Das Extrawachenbüro verfügt über eine Liste von Studenten, die nach Darstellung der Beklagten 2.139 Namen, nac...

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