Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld. Saison-Kurzarbeitergeld. kein Anspruch. Baugewerbe. Arbeitgeber. Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
In § 4 BRTV Bau ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall Lohn gezahlt wird. Nach § 4 Ziff. 1 BRTV Bau wird grundsätzlich der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt, soweit nicht eine der im Folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Diese ausschließende Vereinbarung ist hinreichend deutlich und klar. Das gilt auch für die Schlechtwetterzeit, wie § 4 Nr. 6.1 BRTV Bau zeigt.
Normenkette
BGB §§ 611, 615; BRTV-Bau § 4
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 917 a/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.11.2007 – 5 Ca 917 a/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung für Zeiten zu zahlen, in denen im Betrieb wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wurde.
Der Kläger ist am …1967 geboren, verheiratet und einer Person unterhaltspflichtig. Bei der Beklagten war er seit dem 7.8.1999 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau). Die Beklagte, die einen Kleinbetrieb i. S. des § 23 KSchG unterhält, kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.1.2007 zum 31.3.2007. In dem deshalb geführten Rechtsstreit (5 Ca 344 a/07 ArbG Kiel) verglichen sich die Parteien am 12.3.2007 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31.3.2007 ende, die Beklagte sich verpflichte, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 1.500 EUR zu zahlen und ...