REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagsvergütung. Streikende vor Feiertag. Wiederaufleben der suspendierten Arbeitspflicht. Mitteilungspflicht von Streikende
Leitsatz (amtlich)
Ein gewerkschaftlich geführter Streik laßt den Anspruch auf die Feiertagsvergütung unberührt, wenn die Arbeitsniederlegung am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag endet und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am ersten Tag nach dem Feiertag vertragsgemäß anbietet. Der Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, daß die Gewerkschaft den Streik weder gegenüber dem Tarifpartner noch dem bestreikten Arbeitgeber vor dem Feiertag für beendet erklärt.
Normenkette
LFZG § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Husum (Urteil vom 15.01.1985; Aktenzeichen 1 Ca 757/84)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 15. Januar 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht an sie abgetretene Lohnansprüche der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer Elke B. und Hartmut S. in Höhe von 281,12 DM brutto geltend.
Für den Sach- und Streitstand in erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 15.01.1985 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung entsprochen, daß die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen verpflichtet sei, die Vergütung für den 11.06.1984 zu zahlen; denn ohne den Feiertag an diesem Tage wäre sie zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen.
Gegen dieses ihr am 21.01.1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.02.1985 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist am 18.03. bis zum 30.04.1985 verlängert worden war, am 30.04.198...