Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung. Lohnsicherung. Metallindustrie. Gleichbehandlung. Wechsel. Entlohnungsform. Akkordmehrverdienst. Verdienstsicherung. älterer. Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Die Verdienstsicherung des § 9 MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein erfaßt auch die übertariflichen Lohnbestandteile. Eine Änderung des Vergütungssystems mittels Betriebsvereinbarung und die damit einhergehende Vergütungsabsenkung darf nicht zu einer Minderung des Verdienstes des Altersgesicherten führen, denn die Alterssicherung dient dazu, den Lebensstandard des älteren Arbeitnehmers zu erhalten. Dieser Zweck rechtfertigt auch eine unterschiedliche vergütungsmäßige Behandlung der altersgesicherten Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 1e Ca 1877/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6. April 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Lohnanspruchs.
Der 59-jährige Kläger ist seit dem 01.11.1980 bei der Beklagten als Schweißer/Schlosser im Zeitlohn tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft individualvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein (MTV) Anwendung. Der MTV bestimmt zur Verdienstsicherung gewerblicher Arbeitnehmer in § 9 u. a.:
„1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmer, die im 55. Lebensjahr stehen oder älter sind und dem Betrieb oder dem Unternehmen mindestens 5 Jahre angehören, haben eine Verdienstsicherung nach ...