Entscheidungsstichwort (Thema)
Aushang am "Schwarzen Brett" als Gesamtzusage des Arbeitgebers. Gesamtzusage des Arbeitgebers als allgemeine Geschäftsbedingung. Beachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Dokument, das als "Global policy Anniversaries at V." im Betrieb am Schwarzen Brett aushängt, ist eine an die Beschäftigten gerichtete Gesamtzusage, die jederzeit von den Beschäftigten gem. § 151 S. 1 BGB angenommen werden kann und dann Inhalt des Arbeitsvertrages wird.
2. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot nach den § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Ähnlich wie bei Freiwilligkeitsvorbehalten zur Verhinderung der betrieblichen Übung ist daher auch bei einer Gesamtzusage als allgemeine Geschäftsbedingung auf Eindeutigkeit und Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu achten.
3. Zur Beachtung des Transparenzgebots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, dass der Verwender, d.h. der Arbeitgeber, einen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt in einer Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern unmissverständlich deutlich machen muss, wenn er sich den Widerruf der zugesagten Sozialleistung bzw. Jubiläumszuwendung vorbehalten oder eine vertragliche Bindung von vornherein verhindern will.
Normenkette
BGB § 151 S. 1, § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 13.10.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1284/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.10.2016 - 1 Ca 1284/16 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.645,00 EUR brutto abzüglich am 29.02.2016 g...