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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2017 - 4 Sa 303/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aushang am "Schwarzen Brett" als Gesamtzusage des Arbeitgebers. Beachtung des Transparenzgebots für den Fall des Vorbehalts oder Widerrufs des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Dokument "Global Policy Anniversaries at V.", das im Betrieb am Schwarzen Brett aushängt, ist eine an alle Mitarbeiter gerichtete Gesamtzusage, die jederzeit von den Beschäftigten gem. § 151 BGB angenommen werden kann und damit Inhalt des Arbeitsvertrages wird.

2. Zur Beachtung des Transparenzgebots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, dass der Verwender, d.h. der Arbeitgeber, einen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt in einer Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern unmissverständlich deutlich machen muss, wenn er sich den Widerruf der zugesagten Jubiläumszuwendung vorbehalten oder eine vertragliche Bindung von vornherein verhindern will.

 

Normenkette

BGB §§ 145, 151 S. 1, § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 08.06.2017; Aktenzeichen 1 Ca 615/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.06.2017 - 1 Ca 615/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.698,00 EUR brutto abzüglich 100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.598,00 EUR seit dem 30.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger trat am 01. Januar 2007 in die Dienste der Beklagten ein. Zuletzt verdiente er monatlich 2.698,00 EUR brutto.

Alleinige Gesellschafte...

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