REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehungskur. Übergangsgeld. grobes Verschulden an Alkoholsucht. Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Bleibt in einem Zahlungsverfahren des Krankenversicherers gegen den Arbeitgeber unklar, ob den krankenversicherten Arbeitnehmer, der eine Entziehungskur durchgeführt hat, ein grobes Verschulden an seiner Alkohol sucht trifft, so trägt die Beweislast hierfür der Arbeitgeber, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, sich ärztlich begutachten zu lassen (im Anschluß an BAG AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG).
Normenkette
BAT § 50 Abs. 1; BAT § 47 Abs. 2; SGB X 115 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 30.10.1985; Aktenzeichen 4a Ca 161/85)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 11.11.1987; Aktenzeichen 5 AZR 497/86)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30. Oktober 1985 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.344,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Februar 1985 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus dem Recht des bei der Klägerin versicherten Arbeitnehmers K. der Beklagten, des Streitverkündeten, in Höhe von 2.344,38 DM hat.
Für den Sach- und Streitstand in erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.10.1985 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin sich die fehlende Mitwirkung des K. an der Aufklärung aller Umstände, die für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des K. gemäß § 50 Abs. 1 BAT gegen die Beklagte mit der Folge ...