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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 20.06.2013 - 5 Sa 400/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers durch Prokuristen. Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Bestimmbarkeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses trotz ausstehender Zustimmung des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Kündigung von einem Prokuristen ausgesprochen, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht ist, bedarf es für deren Wirksamkeit keiner Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Die Prokura ermächtigt den Prokuristen seinerseits einem Dritten Kündigungsvollmacht zu erteilen. Die vom Dritten ausgesprochene Kündigung ist nach § 174 Satz 1 BGB nur dann wirksam, wenn der Dritte eine vom Arbeitgeber oder Prokuristen ausgestellte Vollmachtsurkunde vorlegt.

2. Das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot muss gemäß § 145 BGB eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Der Beginn der geänderten Arbeitsbedingungen schließt nahtlos an den Kündigungstermin an, da § 2 KSchG die ununterbrochene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen voraussetzt. Regelmäßig genügt die Angabe eines Kündigungstermins bzw. der Kündigungsfrist. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs der Versetzung noch nicht zugestimmt hatte und deshalb der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Beschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglicherweise noch nicht feststand. Maßgeblich ist die Bestimmbarkeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht die tatsächliche Beschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen.

Normenkette

BGB § 145; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 10 Abs. 1; HGB § 48 Abs. 2; HGB § 49 Abs. 1; HGB § 50 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. ...

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