REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Übertragungszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 10 Ziff. 6.9 Abs. 1 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie Schleswig-Holstein setzt nicht voraus, daß der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsfähig ist.
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 14.09.1988; Aktenzeichen 4c Ca 1265/88) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. September 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte für das Urlaubsjahr 1988 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 5.662,13 DM brutto hat.
Der am 14. Februar 1932 geborene Kläger nahm im Juni 1957 seine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten auf. Vom 15. Februar 1980 an war er arbeitsunfähig krank. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit des Klägers mit Aufhebungsvertrag vom 15.07. zum 31.07.1988 aufgelöst. Seit dem 31. Juli 1988 bezieht der Kläger rückwirkend zum 31. März 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kläger für das Urlaubsjahr 1988 einen Urlaubsanspruch in Höhe von 35 Urlaubstagen erworben hat; die Urlaubsabgeltung errechnet sich unstreitig auf 3.774,75 DM brutto, die zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung auf 1.887,38 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie Schleswig-Holstein (= MTV) anwendbar.
Der Kläger hat vorgetragen...