Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kundenberaters
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kundenberater einer Volksbank erfüllt das ausdrückliche Tätigkeitsbeispiel „Kundenberater” der Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrags für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18.04.1979 in der Fassung vom 18.05.1997, wobei nicht zwischen Kundenberatern mit höheren oder niedrigeren Anforderungen differenziert wird.
Normenkette
TVG § 1; BGB §§ 630, 611
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 272 d/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.09.2001 – 1 Ca 272 d/01 – unter Ziff. 2 wie folgt geändert:
In Abs. 3, Zeile 6 des Zeugnisses werden die Worte „in erheblichem Umfang” gestrichen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Nachzahlung von Vergütung für den Zeitraum März 2000 bis März 2001; streitig ist in diesem Zusammenhang die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Außerdem streiten die Parteien über den Inhalts eines dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses.
Der am … 1973 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. August 1995 als Bankkaufmann angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie genossenschaftlichen Zentralbanken (im folgenden: Manteltarifvertrag) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis ist durch Eigenkündigung des Klägers mit Wirkung zum 31.03.2001 beendet worden.
Die Beklagte setzte den Kläger zunächst in der Personalreserve ein, ab dem 4. Dezember 1995 als Kundenberater in der G...