REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine „automatische” Übertragung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG
Leitsatz (amtlich)
Die Übertragung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG erfolgt nicht „automatisch”, sondern stellt ein Rechtsgeschäft dar, so daß es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. (Gegen bisherige Rechtsprechung und Kommentar-Meinung)
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 254/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27. Juni 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 9. April 1984 als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fand sein Ende durch Kündigung der Beklagten vom 3. Oktober 1984 am 19. Oktober 1984. Die Parteien hatten die Geltung des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie im Nordverbund (MTV) vereinbart. Der Kläger war arbeitsunfähig krank vom 7. Juni bis 15. Juni, am 4. und 5. Juli und durchgehend seit dem 31. Juli 1984.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger für 10 Tage Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.070,40 DM und zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 535,20 DM. Diesen Anspruch hatte der Kläger durch Schreiben vom 10. Januar 1985 dem Beklagtenvertreter gegenüber, der damals schon die Beklagte vertrat, geltend gemacht. Dieses Schreiben ist dem Beklagtenvertreter vor dem 19. Januar 1985 zugegangen. Die Klage ist am 5. März 1985 bei Gericht eingegangen.
Der Kläger trägt vor, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht gemäß § 16 MTV verfallen, de...