Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel. Branchenwechsel. Betriebsübergang. Unterrichtung. Auslegung einer individualvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Nehmen Arbeitsvertragsparteien auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug, so ist der Umfang der Bezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Durch eine solche Klausel können alle Tarifverträge in Bezug genommen werden, die funktionsgleich an die Stelle der ausdrücklich angeführten Tarifverträge getreten sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 613a Abs. 5-6
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1332/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.09.2008 (2 Ca 1332/08) teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (beide Rechtszüge).
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob es infolge eines Betriebsübergangs zu einem Wechsel des für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts gekommen ist, und, ob das Unterrichtungsschreiben der Beklagten den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entspricht.
Der Kläger wurde am 29.07.1977 von der D. B., der Rechtsvorgängerin der D. T. AG (im Folgenden: DTAG) und der Beklagten, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als vollbeschäftigter, ständiger Arbeiter eingestellt. In dem Formulararbeitsvertrag vom selben Tag (Anlage K 1 = Blatt 8 d. A.) trafen die Parteien u.a. folgende Regelung:
„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D. B. gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.”
Bei Vertragsschluss ex...