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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.01.1998 - 1 Sa 468/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Entgeltfortzahlung. Normsetzungswille. Normklarheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tarifurkunde indiziert den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. Diese Vermutung wird nicht schon dann widerlegt, wenn sich der Inhalt einer Tarifvertragsklausel mit dem Inhalt einer zur Zeit des Tarifabschlusses geltenden gesetzlichen Regelung deckt.

2. § 8 Abs. 2.1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.1994 gewährt unter den in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf 100%ige Entgeltfortzahlung.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2.1 Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.4.1994

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 2 Ca 246/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 5 AZR 173/98)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.7.1997 – 2 Ca 246/97 – wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 225,84 brutto nebst 4 % Zinsen seit 29.1.97 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte zahlte der bei ihr als Zimmermädchen beschäftigten Klägerin für Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 02. bis 07.10.96, 08. bis 13.11.96 und 19. – 20.11.96 80 % des Arbeitsentgelts. Mit ihrer am 29.01.97 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Differenz zu 100 % in Höhe von 225,84 DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.1994 (Bl. 25–32 d. A., im folgenden MTV 1994) anwendbar, dessen § 8 Abs. 2.1 lautet:

„Alle AN haben bei Arbeitsunfähigkei...

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