Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung des Arbeitsplatzes durch Interessenausgleich mit der Namensliste bei Betriebsspaltung zur Vorbereitung einer nachfolgenden Unternehmensaufspaltung. Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur formellen Unwirksamkeit des Interessenausgleichs sowie zur groben Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 324 UmwG hat die Vorschrift des § 613a BGB Vorrang vor einer Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG. Dies gilt indessen nur dann, wenn mit der Unternehmensaufspaltung auch tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht, da es sich bei § 324 UmwG um eine Rechtsgrundverweisung handelt.
2. Wird zur Vorbereitung einer Unternehmensspaltung der bisherige Betrieb zerschlagen und gehen insoweit auch keine Betriebsteile auf die neu gebildeten Betriebe über, kann die Zuordnungsentscheidung im Interessenausgleich mit Namensliste, die der vorangegangenen Betriebsspaltung entspricht, gemäß § 323 Abs. 2 UmwG frei von § 613a BGB erfolgen.
Normenkette
UmwG § 323; UmwG § 324; BGB § 613a; KSchG § 1; BetrVG § 50; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 613a Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 1; UmwG § 323 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 12.08.2015; Aktenzeichen 3 Ca 341 d/15)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 07.06.2018; Aktenzeichen 8 AZR 573/16)
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.08.2015, Az. 3 Ca 341 d/15, wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien führen in der Berufungsinstanz eine Bestandsstreitigk...