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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 06.10.1999 - 2 Sa 240/99

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Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2654 c/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 6 AZR 652/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.03.1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 62.159,76 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 09.01.1987 zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes (im Folgenden: TV Lohnsicherung) zu zahlen.

Gemäß Arbeitsvertrag vom 10.03.1992 ist der Kläger zum 15.03.1992 als „Munitionshelfer D. u. Transporthelfer D.” mit der Lohngruppe VII bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden durch die Beklagte eingestellt worden. Nach dem Arbeitsvertrag vom 30.03.1990 ist der Kläger ab dem 01.04.1990 als vollbeschäftigter Arbeiter auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt worden. Mit Schreiben vom 25.09.1990 hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Umstellung der Wache zum 01.10.1990 ausweislich der anliegenden Tätigkeitsdarstellung den „Wachdienst unter gleichzeitiger Ausbildung zum Wachmann mit Aufgaben nach dem UZwGBw im 24-Stunden-Schichtdienst” übertragen. Nach einem Vermerk in der Kopfleiste der Tätigkeitsdarstellung ist diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung betrug die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Kläger 293 Stunden 15 Minuten; die Tätigkeit ist nach der Lohngruppe VII bewertet worden. Nachdem der Kläger sich wiederholt der Prüfung als Diensthundeführer unterzogen hatte und er diese Prüfung 1996 nicht bestanden hatte...

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