Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewerber als Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG. Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Stellenausschreibungen. Unions- und Verfassungsrechtskonformität der Stellenbesetzung mit einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten. Rechtfertigender Grund für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Bewerber gilt als Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG. Es kommt dabei nur auf einen formalen Bewerberstatus an, nicht auf die Beachtung etwaiger bei Bewerbungen üblichen Formalitäten oder auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung.
2. Ist eine Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte erkennbar nur für Frauen ausgeschrieben, ist ein männlicher Bewerber, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, wegen seines Geschlechts benachteiligt.
3. Die Kreisordnung Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 KrO-SH) gebietet die Besetzung der Gleichstellungsbeauftragten der Kreise mit einer Frau. Diese Regelung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und dient dazu, die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu fördern. Sie ist deshalb verfassungsgemäß und entspricht auch dem Unionsrecht.
4. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung ist gerechtfertigt, wenn der Grund der Benachteiligung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dies ist bei der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten insbesondere bei der Wahrnehmung geschlechtsspezifischer Tätigkeiten ein wesentlicher Inhalt der ausgeschriebenen Stelle.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 a; GRCh Art. 21; GRCh
Art. 23; EMRK
Art. 14; AGG
§ 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15; GStG SH § 20; KrO SH § 2 Abs. 3